ECE-R 39: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben. | Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben. | ||
[[Kategorie: | [[Kategorie:Tachograph]] | ||
[[Kategorie:Geschwindigkeit]] | [[Kategorie:Geschwindigkeit]] | ||
[[Kategorie:Geschwindigkeitsmessung]] | [[Kategorie:Geschwindigkeitsmessung]] |
Version vom 21. April 2010, 21:46 Uhr
In der ECE-R 39 (und in der StVZO §57) werden u.a. die Anforderungen an die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern (Tachometern) festgelegt. Auch Angaben zur Genauigkeit sind hier aufgeführt:
- der Tacho darf nicht nacheilen, d.h. die anzeigte Geschwindigkeit darf zwar größer, aber nicht kleiner als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sein
- die Differenz der angezeigten zur tatsächlichen Geschwindigkeit (= Tachovoreilung) darf +10% von der tatsächlichen Geschwindigkeit + 4 km/h betragen.
Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben.