Der gerichtlich bestellte Sachverständige und die Bauteilöffnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Der Autor weist auf die Gefahren hin, denen sich der Sachverständige bei der Bauteilöffnung im Rahmen eines Gutachtensauftrags aussetzt. Unter Bezug auf §404 a ZPO wird empfohlen, dem Gericht die Entscheidung für oder gegen eine Bauteilöffnung durch den Sachverständigen oder durch Hilfspersonen in dessen Auftrag zu überlassen.  
Der Autor weist auf die Gefahren hin, denen sich der Sachverständige bei der Bauteilöffnung im Rahmen eines Gutachtensauftrags aussetzt. Unter Bezug auf §404 a ZPO wird empfohlen, dem Gericht die Entscheidung für oder gegen eine Bauteilöffnung durch den Sachverständigen oder durch Hilfspersonen in dessen Auftrag zu überlassen. Der §404 a ZPO lautet:


Hintergrund ist, dass die betreffende Prozesspartei zwar das Beweismittel (bspw. einen Motor) zur Verfügung stellt, nach Öffnung des Bauteils aber die sach- und fachgerechte Wiederherstellung – zumindest in den ehemals vorhandenen Zustand – begehrt (... ein Schelm, der hierbei Böses denkt).  
''(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.''
 
''(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.''
 
''(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.''
 
''(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.''
 
''(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.''
 
Hintergrund des Artikels hier ist, dass die betreffende Prozesspartei zwar das Beweismittel (bspw. einen Motor) zur Verfügung stellt, nach Öffnung des Bauteils aber die sach- und fachgerechte Wiederherstellung – zumindest in den ehemals vorhandenen Zustand – begehrt (... ein Schelm, der hierbei Böses denkt).  


Die Verfahrensweise sollte jedenfalls vor Tätigwerden des Sachverständigen durch das Gericht mit den Parteien abgeklärt werden, um dem Sachverständigen entsprechende Anweisungen an die Hand zu geben. Gegebenenfalls wird dabei eben resultieren, dass der Sachverständige die zu begutachtende Sache nicht öffnen muss.  
Die Verfahrensweise sollte jedenfalls vor Tätigwerden des Sachverständigen durch das Gericht mit den Parteien abgeklärt werden, um dem Sachverständigen entsprechende Anweisungen an die Hand zu geben. Gegebenenfalls wird dabei eben resultieren, dass der Sachverständige die zu begutachtende Sache nicht öffnen muss.  

Version vom 17. Januar 2009, 22:00 Uhr

2009 p. 8 (#1) pp. 11 – Download bei Vieweg

Zitat

Nover, W.: Der gerichtlich bestellte Sachverständige und die Bauteilöffnung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 49 (2009) pp. 8 – 11 (#1).

Inhaltsangabe

Der Autor weist auf die Gefahren hin, denen sich der Sachverständige bei der Bauteilöffnung im Rahmen eines Gutachtensauftrags aussetzt. Unter Bezug auf §404 a ZPO wird empfohlen, dem Gericht die Entscheidung für oder gegen eine Bauteilöffnung durch den Sachverständigen oder durch Hilfspersonen in dessen Auftrag zu überlassen. Der §404 a ZPO lautet:

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Hintergrund des Artikels hier ist, dass die betreffende Prozesspartei zwar das Beweismittel (bspw. einen Motor) zur Verfügung stellt, nach Öffnung des Bauteils aber die sach- und fachgerechte Wiederherstellung – zumindest in den ehemals vorhandenen Zustand – begehrt (... ein Schelm, der hierbei Böses denkt).

Die Verfahrensweise sollte jedenfalls vor Tätigwerden des Sachverständigen durch das Gericht mit den Parteien abgeklärt werden, um dem Sachverständigen entsprechende Anweisungen an die Hand zu geben. Gegebenenfalls wird dabei eben resultieren, dass der Sachverständige die zu begutachtende Sache nicht öffnen muss.

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