Der gerichtlich bestellte Sachverständige und die Bauteilöffnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==
Der Autor weist auf die Gefahren hin, denen sich der Sachverständige bei der Bauteilöffnung im Rahmen eines Gutachtensauftrags aussetzt. Unter Bezug auf §404 a ZPO wird empfohlen, dem Gericht die Entscheidung für oder gegen eine Bauteilöffnung durch den Sachverständigen oder durch Hilfspersonen in dessen Auftrag zu überlassen.
Hintergrund ist, dass die betreffende Prozesspartei zwar das Beweismittel (bspw. einen Motor) zur Verfügung stellt, nach Öffnung des Bauteils aber die sach- und fachgerechte Wiederherstellung – zumindest in den ehemals vorhandenen Zustand – begehrt (... ein Schelm, der hierbei Böses denkt).
Die Verfahrensweise sollte jedenfalls vor Tätigwerden des Sachverständigen durch das Gericht mit den Parteien abgeklärt werden, um dem Sachverständigen entsprechende Anweisungen an die Hand zu geben. Gegebenenfalls wird dabei eben resultieren, dass der Sachverständige die zu begutachtende Sache nicht öffnen muss.


==Beiträge zum Thema im VuF==
==Beiträge zum Thema im VuF==

Version vom 11. Januar 2009, 15:54 Uhr

2009 p. 8 (#1) pp. 11 – Download bei Vieweg

Zitat

Nover, W.: Der gerichtlich bestellte Sachverständige und die Bauteilöffnung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 49 (2009) pp. 8 – 11 (#1).

Inhaltsangabe

Der Autor weist auf die Gefahren hin, denen sich der Sachverständige bei der Bauteilöffnung im Rahmen eines Gutachtensauftrags aussetzt. Unter Bezug auf §404 a ZPO wird empfohlen, dem Gericht die Entscheidung für oder gegen eine Bauteilöffnung durch den Sachverständigen oder durch Hilfspersonen in dessen Auftrag zu überlassen.

Hintergrund ist, dass die betreffende Prozesspartei zwar das Beweismittel (bspw. einen Motor) zur Verfügung stellt, nach Öffnung des Bauteils aber die sach- und fachgerechte Wiederherstellung – zumindest in den ehemals vorhandenen Zustand – begehrt (... ein Schelm, der hierbei Böses denkt).

Die Verfahrensweise sollte jedenfalls vor Tätigwerden des Sachverständigen durch das Gericht mit den Parteien abgeklärt werden, um dem Sachverständigen entsprechende Anweisungen an die Hand zu geben. Gegebenenfalls wird dabei eben resultieren, dass der Sachverständige die zu begutachtende Sache nicht öffnen muss.

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