Crashversuche zur Klärung von Beweisfragen bei Unfällen mit Fahrzeugen unterschiedlicher Schadenschwere: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Mai 2019, 11:43 Uhr
2005, pp. 61 – 64 (#3)
Manche gerichtliche Beweisfragen können nur mittels eines realen Crashversuchs geklärt werden, wenn die theoretischen Überlegungen und objektiven Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend sind. Im vorliegenden Unfallgeschehen war die Frage zu klären, ob am Fahrzeugheck eines stehenden VW Golf II Beschädigungen entstehen können, ohne dass an der Fahrzeugfront eines auffahrenden Peugeot 306 äußerlich wesentliche erkennbare Deformationen entstehen.
Zitat
Eberhardt, W.; Leutheußer, R.; Brösdorf, K.; Göritz, J.: Crashversuche zur Klärung von Beweisfragen bei Unfällen mit Fahrzeugen unterschiedlicher Schadenschwere. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 43 (2005), pp. 61 – 64 (#3)
Inhaltsangabe
Gut dokumentierter Crashversuch mit UDS-Auswertung: Ein Peugeot 306 fährt mit ca. 13 km/h und voller Überdeckung auf einen stehenden VW Golf II (19E). Die delta-v des VW Golf lag bei ca. 8 km/h, die des Peugeot 306 ebenfalls bei ca. 8 km/h. Die Trennungsgeschwindigkeit betrug 3 km/h. Das Erstaunliche an diesem Kollisionsversuch waren deutliche Beschädigungen am Heck des VW Golf II wohin gegen die Front des Peugeot keine äußerlich erkennbaren Schäden aufwies. Erst nach Demontage des Frontstoßfängers am Peugeot 306 waren geringe Schäden unterhalb sichtbar.