Auswirkungen des neuen Widerrufsrechts und der Informationspflichten auf Formulare von Kfz-Sachverständigen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zitat==
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Auswirkungen des neuen Widerrufsrechts und der Informationspflichten auf Formulare von Kfz-Sachverständigen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (2014), pp. 416 – 417 (#12)
[[Seidenstücker, T.]]: Auswirkungen des neuen Widerrufsrechts und der Informationspflichten auf Formulare von Kfz-Sachverständigen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (2014), pp. 416 – 417 (#12)


==Inhaltsangabe==
==Inhaltsangabe==

Version vom 23. Februar 2016, 21:30 Uhr

2014, pp. 416 – 417 (#12)

Seit 13.06.2014 haben Verbraucher gemäß § 312 g Abs. 1 in Verbindung mit § 356 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das gilt auch gegenüber Kfz-Sachverständigen, wenn die Beauftragung eines Gutachtens außerhalb der Geschäftsräume des Sachverständigen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail etc.) durch einen Verbraucher erfolgt. Über dieses Widerrufsrecht ist der Verbraucher zwingend zu belehren, da sich die Widerrufsfrist sonst automatisch auf 14 Tage plus ein Jahr verlängert und sogar eine Abmahnung droht. Das Widerrufsrecht beginnt in diesem Fall mit dem Vertragsschluss.


Zitat

Seidenstücker, T.: Auswirkungen des neuen Widerrufsrechts und der Informationspflichten auf Formulare von Kfz-Sachverständigen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (2014), pp. 416 – 417 (#12)

Inhaltsangabe

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