Auswirkungen des neuen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) auf die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen: Unterschied zwischen den Versionen
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{{Intro|Wo ist für den Sachverständigen die Grenze zwischen Dienstleistung und nicht erlaubter Rechtsberatung zu ziehen? Bringt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz eine Öffnung des Rechtsberatungsmarktes und wenn ja, welche? Der Rechtsanwalt Professor Roeßner erläutert die neue Rechtslage mit Blick auf die speziellen Belange der Kfz-Sachverständigen.}} | |||
==Zitat== | ==Zitat== | ||
[[Roeßner, W.]]: Auswirkungen des neuen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) auf die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik | [[Roeßner, W.]]: Auswirkungen des neuen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) auf die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 47 (2009), pp. 327 – 332 (#10) & pp. 357 – 361 (#11) | ||
==Inhaltsangabe== | ==Inhaltsangabe== | ||
==Beiträge zum Thema im VuF== | ==Beiträge zum Thema im VuF== | ||
* 1997 #6 [[Bemerkungen zum Rechtsberatungsgesetz]] | |||
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[[Kategorie: Juristik]] | [[Kategorie: Juristik]] |
Aktuelle Version vom 30. Dezember 2017, 14:31 Uhr
2009, p. 327 (#10)
2009, p. 357 (#11)
Wo ist für den Sachverständigen die Grenze zwischen Dienstleistung und nicht erlaubter Rechtsberatung zu ziehen? Bringt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz eine Öffnung des Rechtsberatungsmarktes und wenn ja, welche? Der Rechtsanwalt Professor Roeßner erläutert die neue Rechtslage mit Blick auf die speziellen Belange der Kfz-Sachverständigen.
Zitat
Roeßner, W.: Auswirkungen des neuen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) auf die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 47 (2009), pp. 327 – 332 (#10) & pp. 357 – 361 (#11)