Allgemeine Bedingungen für Kfz-Versicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. November 2018, 21:37 Uhr
General conditions for car insurance
Bei den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen, die der GDV e.V. für die Kfz-Versicherung erstellt hat. Sie haben daher keine Gesetzeskraft, sondern sie werden, soweit sich die Vertragspartner auf diese Bedingungen einigen, Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages. Sie sind die einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kraftfahrtversicherung. Die AKB werden im Abstand von einigen Jahren weiterentwickelt. Sind die AKB Vertragsbestandteil geworden, gelten sie grundsätzlich in der Fassung, die bei Vertragsschluss aktuell war.
Derzeit gültig sind die »AKB 2015«[1] vom 15. Januar 2015.
Inhalt
Teil | Inhalt |
---|---|
A | Leistungsumfang der Versicherung |
B | Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz |
C | Beitragszahlung |
D | Pflichten des VN bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung |
E | Pflichten des VN im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung |
F | Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen |
G | Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall |
G | Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen |
I | Schadenfreiheitsrabatt-System |
J | Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen |
K | Beitragsänderung aufgrund eines beim VN eingetretenen Umstands |
L | Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände |
Beiträg im VuF
- 1973 #4 Betreff § 13 AKB
- 1978 #10 § 12 (1) AKB - Zur Schadenregulierung bei Reifenschäden mit erheblichen Folgeschäden
- 1979 #10 Neufassung der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile gem. § 12 Abs. 1 AKB
- 1980 #6 Welche Qualifikationserfordernisse sind an SV in SV-Verfahren nach § 14 AKB zu stellen?
- 1984 #1 Änderungen in der Kaskoversicherung - Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (Stand 01.01.1984)
- 1984 #10 Definition des Begriffs Zeitwert im Kaskoschadenfall gemäß § 13 Abs. 1 AKB