AaS: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bezeichnung ''aaS'' bedeutet »amtlich anerkannter [[Sachverständiger]]« nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG). Diese Sachverständigen sind i.d.R. mit hoheitlichen Aufgaben von jeweiligen Bundesland betraut und bei Technischen Prüfstellen (z.B. DEKRA, GTÜ, TÜV, KÜS etc.) im Rahmen von Hauptuntersuchungen (§29 [[StVZO]]) oder anderen hoheitlichen Gutachten (z.B. §21 StVZO etc.) tätig. Es gibt außer dem aaS noch den ''aasmT'', den »amtlich anerkannten Sachverständigen mit Teilbefugnissen«. Dessen Befugnis ist um die Bauartgenehmigungsprüfung nach §20 StVZO geringer als die des aaS.  
Die Bezeichnung ''aaS'' bedeutet »amtlich anerkannter [[Sachverständiger]]« nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG). Diese Sachverständigen sind i.d.R. mit hoheitlichen Aufgaben vom jeweiligen Bundesland betraut und bei Technischen Prüfstellen (z.B. DEKRA, GTÜ, TÜV, KÜS etc.) im Rahmen von Hauptuntersuchungen (§29 [[StVZO]]) oder anderen hoheitlichen Gutachten (z.B. §21 StVZO etc.) tätig. Es gibt außer dem aaS noch den ''aasmT'', den »amtlich anerkannten Sachverständigen mit Teilbefugnissen«. Dessen Befugnis ist um die Bauartgenehmigungsprüfung nach §20 StVZO geringer als die des aaS.  


Ähnlich verhält es sich mit dem ''aaP'' (amtlich anerkannten Prüfer) und dem ''aaPmT''. Hier erstrecken sich die Aufgaben meist auf Haupt- und Abgasuntersuchung (AU bzw. früher ASU).
Ähnlich verhält es sich mit dem ''aaP'' (amtlich anerkannten Prüfer) und dem ''aaPmT''. Hier erstrecken sich die Aufgaben meist auf Haupt- und Abgasuntersuchung (AU bzw. früher ASU).

Version vom 18. September 2017, 18:21 Uhr

Die Bezeichnung aaS bedeutet »amtlich anerkannter Sachverständiger« nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG). Diese Sachverständigen sind i.d.R. mit hoheitlichen Aufgaben vom jeweiligen Bundesland betraut und bei Technischen Prüfstellen (z.B. DEKRA, GTÜ, TÜV, KÜS etc.) im Rahmen von Hauptuntersuchungen (§29 StVZO) oder anderen hoheitlichen Gutachten (z.B. §21 StVZO etc.) tätig. Es gibt außer dem aaS noch den aasmT, den »amtlich anerkannten Sachverständigen mit Teilbefugnissen«. Dessen Befugnis ist um die Bauartgenehmigungsprüfung nach §20 StVZO geringer als die des aaS.

Ähnlich verhält es sich mit dem aaP (amtlich anerkannten Prüfer) und dem aaPmT. Hier erstrecken sich die Aufgaben meist auf Haupt- und Abgasuntersuchung (AU bzw. früher ASU).

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