130 %-Opfergrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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== Allgemein ==
== Allgemein ==
Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.
Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Dies gilt aber nur bei tatsächlicher Reparatur; eine fiktive Abrechnung ist dabei nicht möglich.


== Beiträge im VuF ==
== Beiträge im VuF ==
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* [[wikipedia:de:Totalschaden|Totalschaden]]
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* https://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-die-30-prozent-grenze-bei-reparaturkosten-f43323
* https://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-die-30-prozent-grenze-bei-reparaturkosten-f43323
* https://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-130-prozent-rechtsprechung-neuester-stand-f45649
* https://verkehrslexikon.de/Module/Integritaetsinteresse.php
* https://verkehrslexikon.de/Module/Integritaetsinteresse.php
* [https://bvsk.de/aktuell/infos-fuer-kfz-betriebe/detail/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1724&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=e33970c3ca1dfe891360bff277d7df7a Die Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze (BGH-Beschluss vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08)]


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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[[Kategorie:Restwert]]
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[[Kategorie:Bewertung]]
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[[Kategorie:Wiederbeschaffungswert]]

Aktuelle Version vom 18. Mai 2020, 08:20 Uhr

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Allgemein

Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Dies gilt aber nur bei tatsächlicher Reparatur; eine fiktive Abrechnung ist dabei nicht möglich.

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