130 %-Opfergrenze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Colliseum
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 19: Zeile 19:
[[Kategorie:Restwert]]
[[Kategorie:Restwert]]
[[Kategorie:Bewertung]]
[[Kategorie:Bewertung]]
[[Kategorie:Wiederbeschaffungswert]]

Version vom 17. Mai 2020, 18:45 Uhr

Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

Allgemein

Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.

Beiträge im VuF

Weblinks

Siehe auch