130 %-Opfergrenze: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. | Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Dies gilt aber nur bei tatsächlicher Reparatur; eine fiktive Abrechnung ist dabei nicht möglich. | ||
== Beiträge im VuF == | == Beiträge im VuF == |
Version vom 17. Mai 2020, 18:47 Uhr
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Allgemein
Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Dies gilt aber nur bei tatsächlicher Reparatur; eine fiktive Abrechnung ist dabei nicht möglich.
Beiträge im VuF
- 1996 #9 Die »130%-Rechtsprechung«
- 1997 #6 Ergänzende Anmerkungen zur 130%-Rechtsprechung
- 2004 #11 Schaden über 130% und Teilreparatur
Weblinks
- Integritätsinteresse
- Totalschaden
- https://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-die-30-prozent-grenze-bei-reparaturkosten-f43323
- https://verkehrslexikon.de/Module/Integritaetsinteresse.php