Wahrscheinlichkeit

Aus Colliseum
Version vom 7. Mai 2020, 13:39 Uhr von Vdengineering (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Probability

Allgemein ist eine Wahrscheinlichkeit eine Klassifizierung von Aussagen oder Urteilen nach dem Grad ihrer/seiner Gewissheit oder Sicherheit.

Naturwissenschaft, Mathematik

In der Mathematik ist die Stochastik ein eigenes Fachgebiet, zu dem auch die Wahrscheinlichkeitstheorie gehört, wo man sich mit der zahlenmäßigen Berechnung von Wahrscheinlichkeiten befasst. Üblicherweise greift man in Naturwissenschaft und Technik auf diese Methoden zurück. Oft findet dabei der 95 %-Vertrauensbereich (Konfidenzintervall) Anwendung, d.h. mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit liegt der wahre Wert in diesem Bereich. Dabei wird jedoch der wahre Wert als fix angesehen, was nicht ganz korrekt ist. In der Unfallrekonstruktion hat sich die strenge Berechnung von Wahrscheinlichkeiten (bezogen auf Vermeidbarkeitsbetrachtungen) noch nicht durchgesetzt, obwohl es erste Ansätze (siehe unten) gibt. Die Berücksichtigung von Bandbreiten von Parametern ist natürlich auch hier Stand der Technik.
Eine Abschätzung der Schwankungsbreite bei der Bestimmung des Delta-v ist im Beitrag von Gauß im Buch von Graf et. al[1] zu finden.

Juristische Verwendung des Begriffs

In Urteilsbegründungen liest man bezüglich der Beweiswürdigung oft verschiedene »Grade« von Wahrscheinlichkeiten ("Beweismaß"), ohne dass diese näher quantifiziert werden oder es dafür zahlenmäßige Definitionen gibt.

  • sicher
  • "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (≥ 99,8 %[2], Vollbeweis[3])
  • "weit überwiegende Wahrscheinlichkeit"
  • "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (> 50 %)
  • ausgeglichen wahrscheinlich (50 %)
  • weniger wahrscheinlich (< 50 %)
  • ausschließbar

Eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" ist im Zivilprozess meist nicht ausreichend, während dies bei einer Glaubhaftmachung ausreicht. Im Zivilprozess ist ein sog. Vollbeweis notwendig, wobei hierfür keine "unumstößliche Gewissheit" notwendig ist, sondern "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit genügt, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen"[4]. Das Fehlen von Grenzwerten oder Zahlenwerten (z.B. "mit 82-prozentiger Wahrscheinlichkeit") in Urteilen bis heute ist dem Umstand geschuldet, dass das Gericht dann auch eine Wahrscheinlichkeit ausrechnen müsste (was nicht so trivial ist), weshalb man lieber bei sprachlich oft schwammigen Formulierungen bleibt.

Beiträge im VuF

Links

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Graf, M. (Hrsg.); Grill, Chr.; Wedig, H.-D.: Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule: HWS-Schleudertrauma. Verlag Steinkopff; 1. Auflage Oktober 2008, S. 84, ISBN 3798518378
  2. www.medconsulting.de/Leitlinien/Gutachtenleitlinien.doc
  3. Nowak, D. (Hrsg.); Kroidl, R. (Hrsg.): Bewertung und Begutachtung in der Pneumologie. Georg Thieme Verlag, 3. Auflage 2009, S. 6, ISBN 978-3-13-100843-5
  4. BGH-Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, abgedruckt in BGHZ Band 53, Seiten 245–264, auch: Neue Juristische Wochenschrift Jahrgang 1970, Seite 946 ff.