Vermessung mithilfe von Drohnen

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Measuring by means of Drones (UAV - unmanned aerial vehicle)

Zitat

Hugemann, W.: Vermessung mithilfe von Drohnen. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 54 (2016), p. 246 (#7/8)

Inhaltsangabe

Genehmigungen

Für kommerzielle Flüge benötigt man i.d.R. eine behördliche Genehmigung ("Aufstiegserlaubnis"). Zu diesem Thema schreibt das BMVI mit der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Drohnen-Verordnung[1]: "Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich."[2]

Versicherung

Das Fluggerät muss versichert sein. Die Versicherungsgesellschaften bieten je nach privater und/oder gewerblicher Nutzung verschiedene Haftpflichttarife mit unterschiedlichen Deckungssummen an. Zum Teil werden auch Teilkaskoversicherungen angeboten. Je nach Deckungsumme (1 Mio. € – 10 Mio. €) liegt man (Stand 02/2018) für eine gewerbliche Haftpflichtversicherung bei jährlichen Beiträgen zwischen 100 und 350 €.

Restriktionen/Auflagen

  • Aufstiegshöhe maximal 100 m, darüber behördliche Ausnahmeerlaubnis
  • Betrieb nur im Sichtfeld des Piloten (Radius < 300 m)
  • Flug im Umkreis von 1,5 km von Lande- oder Flugplätzen nicht erlaubt
  • Flüge über Menschenmengen, Hochspannungsleitungen und offene Verkehrswege ("über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen"[3]) oder Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sind untersagt
  • Der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über Wohngrundstücken ist nicht erlaubt
  • Aufnahmen einzeln erkennbarer Personen sind ohne Erlaubnis nicht zulässig
  • An der Drohne ist eine Plakette mit Name und Anschrift des Besitzers anzubringen (ab 250 g)
  • Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.
  • Ab 5 kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt
  • Ab 2 kg müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden (eine Phantom 4 Pro wiegt bspw. knapp 1,4 kg)

Flugverbotszonen / No-Fly Zones (NFZ)

Behörden

Zuständig für Genehmigungen sind die Bundesländer; die Vorschriften sind je nach Bundesland verschieden. In den meisten Ländern gelten für größere Drohnen (mehr als 5 kg) verschärfte Anforderungen.

NRW

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung in Düsseldorf zu stellen: http://www.brd.nrw.de/verkehr/flugplaetze_flugbetrieb/UAV-Aufstieg.html

Bayern

Baden-Württemberg

Gesetze, Verordnungen

Siehe auch

Einzelnachweise