Veräußerungswert

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Verschiedene Berechnungsmethoden zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts beziehen sich auf den Veräußerungswert des Fahrzeugs als Bezugsgröße. Hierzu schreibt Halbgewachs in der 12. Auflage seines Büchleins (in der 13. Auflage offenbar gestrichen):

Da der merkantile Minderwert als Herabsetzung des Veräußerungswertes nur bei einer Veräußerung des Fahrzeuges zum Tragen kommt, müssen sich die Bewertungsmaßstäbe auf den Veräußerungswert selbst beziehen. Der Veräußerungswert ist gemäß §9 Abs.2 des Bundesbewertungs-Gesetzes hinreichend klar definiert.

Dazu schreibt das IfS:

Der Wert basiert nach al|gemeiner Auffassung auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes. Dort heißt es wörtlich: »Der gemeine Wert(gemeint ist der Veräußerungswert) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenhejt des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzjelen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.«

Die noch verwendeten Begriffe Verkehrswert und Marktwert entsprechen dem Veräußerungswert. Auch sie berücksichtigen den gesamten Markt für das zu bewertende Fahrzeug und sind nicht auf eine mögliche Käuferschicht begrenzt. Daher kommt es zwar zunächst auf die häufigste und allgemein übliche Art der Veräußerung von Gebrauchtwagen an, ebenso aber auch auf die sonstigen Verkaufswege.

Obwohl die Grundlogik sicher richtig und die juristische Definition präzise ist, gibt es keine allgemein akzeptierte formalisierte Methode, um den Verkehrswert, Marktwert oder Veräußerungswert zu ermitteln. Im Regelfall berechnet man stattdessen den Händler-Verkaufswert (Wiederbeschaffungswert) und Händler-Einkaufswert. Der Veräußerungswert wird sich vermutlich dazwischen bewegen, denn auf dem Privatmarkt wird der Halter vermutlich einen besseren Preis als den Händler-EK erzielen. Die Marktrelevanz- und Faktorenmethode unterbreitet den konkreten Vorschlag, den Veräußerungswert in erster Schätzung mit 90% des Wiederbeschaffungswertes anzusetzen.