Stellungnahme zur Veröffentlichung von Dr. Löhle in DAR 1/2011

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Stellungnahme 04.03.2011

Zitat

Vitronic: Stellungnahme zur Veröffentlichung von Dr. Löhle in DAR 1/2011 und zu den Einlassungen von Sachverständigen zur Thematik "Zuordnungssicherheit" bei Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScanSpeed, SW-Version 1.5.3. Schriftliche Stellungnahme vom 04.03.2011.

Inhaltsangabe

Die Fa. Vitronic nimmt Stellung zur Veröffentlichung des Sachverständigen Dr. Löhle in DAR 1/2011 und stellt einige Dinge klar. Demnach handelte es sich bei den im Artikel diskutierten Fehlern um Einzelfälle bei 3 Geräten mit der Software V1.5.3 im ersten Halbjahr 2010. Die fehlerhaften Geräte seien umgehend aus dem Verkehr gezogen worden.

Weiter wird die Verwendung des Begriffs der "(Kamera)Auslöseverzögerung" für unterschiedliche zeitliche Zusammenhänge beanstandet. Es wird unterschieden in T und Δt, um Missverständnisse aufzuklären.

  • der zeitliche Abstand T sei die Zeitdifferenz zwischen dem Ende der messtechnischen Erfassung und dem Fotopunkt. Mit Kamerafehlern o.ä. habe diese Zeitspanne nichts zu tun. Für T betrage der max. mögliche Wert bis zur Software V1.5.4 max. T = 2,0 s; Ab V1.5.5 liege das Maximum bei T = 0,75 s.
  • Δt hingegen beschreibe die ungewollte, technisch bedingte Verzögerung zwischen dem Auftrag zur Fotoerstellung und tatsächlicher Belichtung. Für Δt betrage der spezifikationsgerechte Wert max. Δt = 0,04 s.

Bei fehlerhaften Messgeräten sei es in Einzelfällen zu Werten von Δt = 0,15 s gekommen wobei die theoretisch denkbare Grenze sogar bei Δt = 0,21 s liegen könne (bisher aber nicht aufgetreten sei). Ab V1.5.5 werde zusätzlich der Zeitpunkt der Belichtung der Kamera überwacht, so dass ausgeschlossen sei, dass es zu verzögert belichteten Aufnahmen kommen könne.

Eine mögliche Fehlzuordnung eines ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs, das durch ein mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs überholt werde, wird eingeräumt. Eine derartige Situation sei aber noch nicht konkret gezeigt worden. Bei Altfällen mit der Software V1.5.3. und V1.5.4 sei – in Abstimmung mit der PTB – wie folgt zu verfahren:

  • Abseits von Autobahnen solle wie bis dato verfahren werden
  • Bei Messung auf Autobahnen könne ebenfalls wie bisher verfahren werden, wenn
    • sich das Kennzeichen vollständig im Auswerterahmen befinde
    • Teile des Kennzeichens und des dem Messgerät zugewandten Scheinwerfers im Auswerterahmen lägen
  • Messfotos mit Auffälligkeiten bzgl. Höhe des Auswerterahmens oder Fahrzeugposition sollen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen werden auch wenn diese formal den Auswerteregeln genügten; alternativ: Verwerfung der betreffenden Messung (aus wirtschaftlichen Gründen).

Im Übrigen sei die Auswertung von Smearlinien bei bekannter oder gut abzuschätzender Geräteausrichtung bis auf wenige Prozent realistisch zu erreichen. Unbefriedigende Genauigkeit bei der Überprüfung der gemessenen Geschwindigkeit aus Smearlinien ergebe sich dann, wenn nur ein einzelnes Messfoto vorliege und die Geräteausrichtung unbekannt sei.

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