Spuren an Schuhsohlenoberflächen von Fußgängerunfallopfern und Verletzungen der Sprunggelenke

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2001, pp. 190 – 198 (#7/8)

Im Rahmen der Arbeit wurden die Sohlenoberflächen der 165 von den 86 bei Verkehrsunfällen tödlich verunglückten Fußgängern abgenommenen Schuhen beurteilt. Die makroskopisch sichtbaren Ritzen wurden bei 47 % der Schuhe der in aufrechter Haltung angefahrenen Fußgänger sowie bei nicht weniger als 41 % der Schuhe, die ausschließlich den in der liegenden Stellung überfahrenen Opfer gehörten, festgestellt. In der Gruppe der von den Anstoßopfern stammenden Schuhen wurde die Autoanprallrichtung gegen die untere Extremität eines Fußgängers mit dem Verlauf der Ritzen und deren Lokalisierung gegenüber den Kanten jeder Sohle konfrontiert. Die Richtung von 92 % der Ritzen entsprach (± 45°) der WIrkrichtung der äußeren Kraft. 61 % dieser Ritzen erreichten dabei die Sohlenkante an der Seite, aus welcher das Fahrzeug gegen die untere Extremität des Fußgängers angestoßen hat (ipsilateral) und 19 % an der gegenüberliegenden Seile (kontralateral). Die übrigen Ritzenanhäufungen wurden im zentralen Sohlenteil iokalisiert. Es wurde dabei festgestellt, dass in der lateralen Anstoßgruppe (von der rechten oder linken Seite) alle Fälle der kontralateral lokalisierten Schuhritzen bei den durch die Kastenfahrzeuge angefahrenen Fußgängern entstanden sind.
Die Verletzungen der Sprunggelenke traten im Bereich der 11 unter 50 Extremitäten (der in aufrechter Haltung angefahrenen Verunglückten, bei denen die Autoanprallrichtung erkannt wurde) auf, denen geritzene Schuhe gehörten. Der Gelenkstrukturverletzungsmechanismus (die Seite, auf der die das Gelenk quetschende Kraft wirkte) entsprach meistens der ipsilateralen Ritzenlokalisierung an den Schuhsohlenoberflächen. Das zeugte davon, dass in der Anfangsphase des »Sich·Auslegens« des Fußgängerkörpers auf der Fahrzeughaube eine seiner Schuhsohlenkanten über die Straße rutschte (»Schuhrandierung«). Die makroskopisch ergreifbaren Ritzen an den unteren Schuhoberflächen können also zur Vorbeurteilung (Siebbeurteilung) der Anstoßrichtung des Fußgängers bereits an der Unfallstelle, d.h. direkt nach dem Unfall ausgewertet werden. Diese Beobachtungen müssen doch jeweils in Anlehnung an die ärztliche Dokumentation oder (im Fall des Opfertodes) an Ergebnisse der entsprechend erweiterten Sektion verifiziert werden.


Zitat

Teresinski, G.; Madro, R.: Spuren an Schuhsohlenoberflächen von Fußgängerunfallopfern und Verletzungen der Sprunggelenke. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 39 (2001), pp. 190 – 198 (#7/8)

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