Sachverständigenverfahren

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Sachverständigenverfahren nach §14 der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung)


Wenn über den Vollkasko- oder Teilkaskoschaden eines Fahrzeuges Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeugversicherer bestehen, sieht der Versicherungsvertrag, dem die AKB zu Grunde liegen, die Klärung durch ein Sachverständigenverfahren vor.

Nachstehend der genaue Wortlaut der AKB, § 14. Sachverständigenverfahren

(1)

Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

(2)

Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.

(3)

Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.

(4)

Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.

(5)

Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.

Kommentar

In der Praxis wird zunächst der Fahrzeugversicherer den Schaden an dem versicherten Fahrzeug feststellen lassen. Dies geschieht in der Regel durch Sachverständige die entweder bei der Versicherung angestellt sind oder durch die Beauftragung eines unabhängigen (freien) Sachverständigen oder durch die Erstellung eines Kostenvoranschlages (in letzter Zeit häufiger) in einer Partnerwerkstatt des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer mit dieser Schadensfeststellung nicht einverstanden, weil z. B. seine Werkstatt zu den ausgewiesenen Schadensbeseitigungsmaßnahmen keine ordnungsgemäße Wiederherstellung des Fahrzeuges gewährleisten kann, wird er sich in der Regel durch einen Sachverständigen beraten lassen. Zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens müssen beide Parteien ein Ausschußmitglied benennen, welches ihre Standpunkte vertritt. Die Ausschußmitglieder müssen hauptberufliche Kfz.- Sachverständige sein. Eine weitere Anforderung an die Sachverständigenqualifikation besteht nicht. Bei diesen Ausschußmitgliedern muß es sich nicht um die bereits Tätigen handeln, es können auch andere benannt werden. Nachdem eine der Parteien die Durchführung des Sachverständigenverfahrens anregt, muß die andere Partei innerhalb von zwei Wochen ihr Ausschußmitglied benennen, da ansonsten auch dieses von der einen Partei benannt werden kann. Diese Ausschußmitglieder führen dann eine Sitzung / Fahrzeuguntersuchung durch bei der zunächst der Obmann bestimmt werden soll, der im Falle von Meinungsverschiedenheiten zu den Schadensbeseitigungsmaßnahmen eine Klärung herbeiführt. Auch dieser muß Kfz.- Sachverständiger (ohne weitere Einschränkung) sein. Können sich die Ausschußmitglieder einigen, kann auch ein Sachverständigenverfahren ohne Obmann durchgeführt werden. Die Kostenverteilung geschieht dann genauso wie bei dem Sachverständigenverfahren mit Obmann (siehe unten). Können sich die Ausschußmitglieder auch über den Obmann nicht einigen, wird dieser von dem zuständigen Amtsgericht benannt. Dieser kann seine Entscheidung nur innerhalb der Grenzen treffen, die von den Ausschußmitgliedern in deren Schadensberichten vorgegeben wurden. Ausschußmitglieder und Obmann sind Erfüllungsgehilfen des Sachverständigenverfahrens, dessen Kostenträger Versicherung, Versicherungsnehmer oder beide sind.

Die Kostenverteilung geschieht durch Quotelung. Liegt die Entscheidung des Obmannes genau zwischen Angebot und Forderung so werden die Kosten zu jeweils 50 % auf die Parteien verteilt. Obsiegt einer zu 100 % so trägt der Andere zu 100 % die Kosten.

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