Linksabbieger / Überholer

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Left-turning / Overtaking

Allgemein

Ein typischer Unfallablauf ist der des Linksabbiegers, der mit einem Überholer kollidiert. Der Anscheinsbeweis spricht zunächst gegen den Linksabbieger.[1] Dieser muss das Abbiegen »rechtzeitig«[2] ankündigen. Eine rechtzeitige Ankündigung per Fahrtrichtungsanzeiger ist nach Ansicht des KG Berlin[3] gegeben, wenn sich der nachfolgende Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Der Linksabbieger hat zudem eine doppelte Rückschaupflicht.[4] Gegen den Überholer kann ein Überholen bei unklarer Verkehrslage sprechen.[5] Eine unklare Verkehrslage kann das Überholen einer Kolonne darstellen (sog. »Kolonnenrechtsprechung«).[6][7] Eine unklare Verkehrslage ist aber nicht eindeutig definiert, so dass es auf die Beurteilung des Einzelfalls ankommt.[8] Nach Abwägung wird dann vom Gericht in der Regel eine Haftungsquote gebildet, um die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei kann ggfls. auch die Betriebsgefahr eine Rolle spielen.[9] Je nach Konstellation kann es aber auch zu einer Alleinhaftung des Linksabbiegers kommen.

Links

Siehe auch

Einzelnachweise