Leergewicht

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Pkw-Leergewicht

Zulassung national / EG

Die Angaben des Leergewichts (Leermasse) bei Pkw unterscheiden sich im Hinblick auf die Zulassung:

  • Zulassung nach EG: das Leergewicht des Pkw beinhaltet das Fahrergewicht von 75 kg (eigentlich 68 kg für den Fahrer und 7 kg für Gepäck); siehe Rili 92/21/EWG Punkt 1.1
  • Zulassung national nach § 42 StVZO: das Leergewicht des Pkws ohne Fahrer
  • Leergewicht (wie etwa im Jahreskatalog der Automobil Revue verwendet): ohne Fahrer nach DIN 70020


Ob ein Fahrzeug national (StVZO) oder nach EG zugelassen wurde, kann man am Fabrikschild des Fahrzeugs erkennen. Bei EG-Zulassung findet sich hier eine EG-Betriebserlaubnis-Nr., z.B. in der Form e1*98/14*0010*07 o.ä.


Fahrzeuge, die national (also nach StVZO) zugelassen wurden, weisen ggf. einen Verweis auf dem Typenschild auf die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) in der Form ABE: D186 oder ABE: D186/1 (hier: für Golf II, Typ: 19E) auf. Mitte der 90er Jahre gab es Fahrzeuge (z.B. 3er BMW E36), die sowohl national als auch nach EG zugelassen wurden. Die Fahrzeuge waren baugleich, unterschieden sich aber in der Leergewichtsangabe (um 75 kg = 68 kg für den Fahrer und 7 kg für Gepäck) und der amtlichen Typenbezeichnung.

In den seit 2005 verwendeten Zulassungspapieren (Zulassungsbescheinigung Teil 1 = ehem. Kfz-Schein, Zulassungsbescheinigung Teil 2 = ehem. Kfz-Brief) ist im Feld K angegeben, ob das Fahrzeug einer ABE oder einer EG entspricht. Hersteller- und Typschlüssel-Nummern sind ähnlich zu denen im alten Kfz-Schein. In Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird im Feld "G" die "Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)" genannt. Hierunter ist inkludiert:

  • voller Kraftstofftank (ab EZ Juli 2003 nur 90% Tankfüllung)
  • Fahrergewicht (75 kg)
  • Bordwerkzeug
  • Ersatzrad
  • Verbandkasten und Warndreieck

EG-Übereinstimmungsbescheinigung

In dieser vom Hersteller ausgegebenen Bescheinigung (auch CoC - Certificate of Conformity) werden nach EU-Vorgabe (siehe Richtlinie 2007/46/EG) technische Details des Fahrzeuges angegeben, z.B. unter den Punkten 13 und 19:

  • 13 Masse des fahrbereiten Fahrzeuges (entspricht meist Feld G der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein))
  • 16. Technisch zulässige Höchstmassen
    • 16.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (entspricht meist Feld F.1 und F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • 16.2 Technisch zulässige maximale Masse je Achse (entspricht meist den Feldern 7.1 bzw. 8.1 und 7.2 bzw. 8.2)
    • 16.4 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
  • 18 Technisch zulässige max. Anhängemasse bei Beförderung eines
    • 18.1. Deichselanhängers
    • 18.3. Zentralachsanhängers
    • 18.4. ungebremsten Anhängers
  • 19 Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt (analog Feld 13 in der Zulassungsbescheinigung)

Lkw-Leergewicht

Leergewicht (StVZO §42 Abs. 3)

Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichten, bei anderen Kfz als Krafträdern und Pkw zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fz miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Bestimmung des Leergewichts (VkBl. 1983, S. 464)

Bei den in StVZO §42 Abs. 3 genannten Ausrüstungsteilen wird unterschieden zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen.

  • Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör)
  • Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.
  • Alle fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören zum Fahrgestell oder zum Aufbau und sind bei der Feststellung des Leergewichts mitzuwiegen.
  • Die nicht fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile sind bei der Ermittlung des Leergewichts mitzuwiegen.

Übersicht SZM

Tabellarische, nicht vollständige Übersicht von Leergewichten einiger Fernverkehrs-Sattelzugmaschinen.

Hersteller Typ Modelljahr Radstand [mm] Leergewicht [kg] zGG [t]
Volvo FH16 4x2S (FH 42 T6HA) 2016 3800 7485 18
DAF XF 440 FT (MX 11) 2016 3800 7253* 18
MAN TGX 18.480 XLX EEV 2011 3600 7400** 18
Mercedes New Actros 1845 2013 3700 7700*** 18
Mercedes New Actros 1851 2013 3700 7800*** 18
Iveco Stralis AS 440 S T/P ECO 2016 3610 7300**** 18
Scania R 450 Streamline 2015 3700 7300 18
Renault T 430 T 4x2 E6 2014 3800 7900***** 18

* ohne Fahrer, nur Standardausrüstung mit 387 Liter Kraftstoff, 15 Liter Ad-Blue, Toleranz ± 3 %
** ohne Fahrer mit vollem 660-l-Tank + 75 l Ad-Blue)
*** ohne Fahrer mit vollem 390-l-Tank und 60 l Ad-Blue
**** Werkzeug; Fahrer; Tank befüllt
***** mit Fahrer und vollen Tanks (440 l Diesel + 58 l Ad-Blue)

Motorrad-Leergewicht

Umfasst sämtliche Betriebsflüssigkeiten, aber nicht den Fahrer.

Achtung: Viele Hersteller geben stattdessen das Trockengewicht der Maschine an, um das niedrige Gewicht herauszustellen. Ohne die knapp 20 Liter im Tank, ohne Öl und – bei Wasserkühlung – Kühlflüssigkeit liegt das Trockengewicht ca. 25 kg unter dem Leergewicht.

Beispiel BMW R 1150 R:

  • Leergewicht (fahrfertig, vollgetankt): 238 kg
  • Trockengewicht: 218 kg
  • zul. Gesamtgewicht: 450 kg
  • zul. Radlasten: 180 kg (vo), 300 kg (hi)
  • Füllmengen:
    • Motoröl 3,75 l
    • Getriebeöl 0,8 l
    • Hinterradantrieb 0,25 l
    • Tank 20,4 l

Siehe auch