Halbe Vorfahrt

Aus Colliseum
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Halbe Vorfahrt.JPG

Half right of way

Grundsätze

§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO:
Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 StVO:
Trotz Vorfahrt durch eine »Rechts-vor-links-Situation« kann das Hineintasten in einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich notwendig sein.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO:
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (Sichtfahrgebot).


Die insgesamt als „halbe Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (BGH Urteil vom 21.06.1977 – VI ZR 97/76[1], BGH Urteil vom 21.05.1985 - VI ZR 201/83[2]). Ist die Sicht des Vorfahrtberechtigten seinerseits nach rechts „gut“, muss er seine Geschwindigkeit nicht unbedingt verringern.

Mithaftung

Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe der Betriebsgefahr in der Regel etwa 25 % .[3][4] Ist die Sicht für den Vorfahrtsberechtigten nach rechts "gut", so scheidet meist eine Mithaftung aus.[5]

Beiträge im VuF

Siehe auch

Einzelnachweise