ECE-R 39

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Regulation No 39 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) – Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the speedometer equipment including its installation

Inhaltsangabe

In der ECE-R 39 (und in § 57 StVZO) werden u.a. die Anforderungen an die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern (Tachometern) festgelegt. Auch Angaben zur Genauigkeit sind hier aufgeführt:

  • Der Tacho darf nicht nacheilen, d.h. die anzeigte Geschwindigkeit darf zwar größer, aber nicht kleiner als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sein.
  • Die Differenz der angezeigten (v1) zur tatsächlichen (v2) Geschwindigkeit (= Tachovoreilung) darf +10% von der tatsächlichen Geschwindigkeit + 4 km/h betragen.

[math]\displaystyle{ 0 ≤ (v_1 – v_2) ≤ 0,1 v_2 + 4 km/h }[/math]

Dabei sind aber bestimmte Prüfgeschwindigkeiten (in Abhängigkeit der Höchstgeschwindigkeit) vorgeschrieben.
Die genannte Grenze gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1991. Für frühere Fahrzeuge gilt, dass die maximale Abweichung in den beiden oberen Dritteln seiner Anzeigenskala (mindestens jedoch ab 50 km/h) 7% des Skalenendwertes betragen darf.

Siehe auch

  • Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen