Der Stundenverrechnungssatz von angestellten Hilfskräften des Sachverständigen

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OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2014 - 9 W 176/13

In einem selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Lübeck hatte der gerichtlich beauftragte Sachverständige (für Wasserbau in der Küstenregion) u.a. 39 Stunden für einen »ingenieurtechnische Hilfskraft« à 75 € und 14 Stunden für eine Bürokraft à 38 € abgerechnet. Das LG Lübeck hatte diese Stundensätze auf 28,07 € für die ingenieurtechnische Hilfskraft und 28,61 € für die Bürokraft gekürzt. Dabei hatte es – vermutlich aufgrund älterer Rechtsprechung[1] – eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden (bei 40-Stunden-Woche) zugrunde gelegt.

In der Beschwerde hat das OLG Schleswig diese Stundensätze auf 33,22 € für die ingenieurtechnische Hilfskraft und 33,86 € für die Bürokraft erhöht und dabei wie folgt gerechnet:

  • Jahresbruttolohn (inkl. Weihnachtsgeld)
    • zzgl. Gehaltsnebenkosten
    • zzgl. 17,84% Arbeitgeber-Anteil an den Soziallasten
    • 15% Gemeinkostenaufschlag nach JVEG
  • Jahresarbeitszeit auf Grundlage von
    • 6 Wochen Urlaub
    • 9 gesetzlichen Feiertagen, die im Schnitt auf Wochentage fallen
    • 4,5 Krankheitstagen.

Dies ergibt (im Beschluss nicht genannt) bei 52 Wochen pro Jahr (364 Tage) dann 216,5 Arbeitstage; das sind 144 (abgerundet von 144,33) Arbeitsstunden pro Monat. Auf dieser Grundlage wurde dann der zu berechnende Stundenlohn errechnet. Der wesentliche Unterschied in den Berechnungen des LG Lübeck und derjenigen des OLG Schleswig besteht offenbar in der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit.

Kommentar

Aus dem Beschluss ergeben sich die Einzelheiten der Argumentation des Beschwerdeführers nicht. Die obige Rechnung geht offenbar davon aus, dass qualifizierte Hilfskräfte nicht angelernt und weitergebildet werden müssen. Auch setzen sie anscheinend nie eine Arbeit in den Sand, sodass diese nicht verrechnet werden kann. Und selbstverständlich arbeiten sie an jedem Arbeitstag acht Stunden voll durch, ohne Zeit auf Kommunikation, Computerprobleme u.ä. zu verwenden. Wenn die Durchschnittsbetrachtung für die Krankheit einmal nicht hinhauen sollte, geht dies zulasten des Sachverständigen, und verdienen darf er schon gar nicht an seinen Angestellten.

Seltsam nur, dass jeder Handwerksgeselle zu einem deutlich höheren Stundensatz abgerechnet wird als die »ingenieurtechnische Hilfskraft«, bei der es sich im Regelfall um einen staatlich geprüften Techniker handeln dürfte.

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Einzelnachweise

  1. OLG Braunschweig, 19.5.1978, KostRsp. § 8 Nr. 52