Betriebsgefahr

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Operational hazard

Erläuterung

Der Halter eines Kfz haftet für Sach- und Personenschäden, auch ohne dass er ein Verschulden am Zustandekommen eines Verkehrsunfalles trägt. Der Betrieb eines Kfz wird vom Gesetzgeber quasi als "erlaubte Gefahrenquelle" angesehen; hieraus ist der Begriff der Betriebsgefahr entstanden. Je nach Verschuldensgrad der Beteiligten kann eine Betriebsgefahr auch in den Hintergrund treten. Normalerweise wird die Betriebsgefahr eines Pkw mit einer Haftungsquote von 20 bis 30 % bewertet. Für Lkw können höhere Quoten angesetzt werden.

Beispiel:
Der Vorfahrtberechtigte an einer Kreuzung kann bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich damit rechnen, dass ihm sein Schaden vom Wartepflichtigen bzw. dessen Versicherung ersetzt wird. Verhält sich der Vorfahrtberechtigte nicht StVO-konform, weil er etwa mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, kommt seine Betriebsgefahr zum tragen und er kann nicht mehr mit vollem Ersatz seines Schadens rechnen.

Weitere Hinweise

  • Die Betriebsgefahr ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie greift auch dann, wenn der Fahrer eines Kfz keinen Regelverstoß oder Fahrfehler begangen hat.
  • Von einer Haftungsquote für die Betriebsgefahr wird in der Regel dann abgesehen, wenn der Verstoß des Unfallgegners besonders grob war.
  • Im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug tritt die Betriebsgefahr eines Fahrrades in den Hintergrund.
  • Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG))
  • E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Grundsätzlich gilt daher für alle, die E-Scooter fahren, Paragraph 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Siehe auch