AZ: 10 W 88/04

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Sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger

OLG Düsseldorf, 18.11.2004 (AZ: 10 W 88/04)

Leitsatz der Entscheidung:

Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluß aufgeführt ist, noch davon ob sie als sachverständiger Zeuge oder als Sachverständiger geladen ist. Entscheidend ist vielmehr der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe.

In dem betreffenden Fall kam es nicht mehr zur Vernehmung, weil die Parteien zuvor einen Vergleich geschlossen hatten. Mithin musste gefragt werden, welche Fragen der als Zeuge geladene Sachverständige hätte beantworten müssen, wäre es zu seiner Vernehmung gekommen. Das OLG Düsseldorf macht dazu nachstehende Ausführungen:

"Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den angefochtenen Beschluss (Bl. 222 GA) ist zulässig gemäß §16 Abs. 2 ZSEG und hat in der Sache Erfolg. Zu Recht rügt der Anstragsteller, dass das Landgericht auf die Beschwerde der Staatskasse die zunächst antragsgemäß mit Beschluss vom 06.10.2003 (Bl. 194 GA) in Höhe von EUR 799,92 festgesetzte Sachverständigenentschädigung auf eine Zeugenentschädigung in Höhe von EUR 160,07 reduziert hat. Der Antragssteller kann hinsichtlich der Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins am 02.05.2003 eine Entschädigung als Sachverständiger verlangen.

Er wurde ausweislich des Beweisbeschlusses vom 03.02.2003 (Bl. 117 ff GA) zwar ausdrücklich als Zeuge geladen. Dies steht jedoch einer Entschädigung als Sachverständiger nicht entgegen. Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist.

Entscheidend ist vielmehr der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.08.2004 - 10 W 91/04 - und 22.05.2003 - 10 W 29/03; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl. § 3 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetzt, 32.Aufl. § 2 ZSEG Rn. 3).

Hier kam es in der fraglichen Sitzung vom 02.05.2003 (Bl. 140 GA) infolge eines - später widerrufenen Vergleichsabschlusses nicht zur Vernehmung des Antragsstellers. Dieser konnte und musste aber davon ausgehen, dass er als Sachverständiger gehört werden würde. Die im Beweisbeschluss vom 03.02.2003 ( Bl. 117 ff GA) genannten Beweisfragen hätte der Antragssteller nicht allein aufgrund seiner Wahrnehmungen anlässlich des Ortstermins zur Fertigung des Privatgutachtens beantworten können.

Es genügte nicht, lediglich das zu bekunden, was er seinerzeit Kraft seiner besonderen Sachkunde als Sachverständiger wahrgenommen hatte. Die Beantwortung der Beweisfragen setzte vielmehr eine sachverständige Beurteilung und Bewertung der wahrgenommenen Tatsachen voraus. Gefragt war unter anderem nach der Unzulänglichkeit bzw. Ungeeignetheit des Putzuntergrundes, nach einer verfrühten Aufbringung des Putzes und der (Mit-)Ursächlichkeit verschiener Umstände für das Ablösen der Fliesen. Zutreffend wies der Antragssteller umgehend mit Schreiben vom 01.03.2003 (Bl. 130 f GA) darauf hin, dass er die Beweisfragen nicht "als Zeuge" beantworten könne. Soweit er ferner darauf verwies, es handele sich um Fragen, die nur ein "sachverständiger Zeuge" beantworten könne, beruht dies ersichtlich auf der Verkennung der juristischen Abgrenzungsmerkmale zum Sachverständigen; bezeichnender Weise machte er im Folgenden deutlich, dasss er eine Entschädigung als Sachverständiger erwarte. Überdies kann es nach den obigen Ausführungen auf die Beizeichnung durch den Antragssteller ebenso wenig ankommen wie auf die Bezeichnung im Beweisbeschluß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG."

Fundstelle: Juris ZuSEG § 2, ZuSEG § 16 Abs. 2

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