130 %-Opfergrenze
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Allgemein
Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.
Beiträge im VuF
- 1996 #9 Die »130%-Rechtsprechung«
- 1997 #6 Ergänzende Anmerkungen zur 130%-Rechtsprechung
- 2004 #11 Schaden über 130% und Teilreparatur
Weblinks
- Integritätsinteresse
- https://www.iww.de/va/archiv/unfallschadensregulierung-die-30-prozent-grenze-bei-reparaturkosten-f43323
- https://verkehrslexikon.de/Module/Integritaetsinteresse.php