Nutzungsentschädigung bei Vertragsauflösung

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2002, p. 202 (#7)

Zitat

Otting, J.: Nutzungsentschädigung bei Vertragsauflösung. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 40 (2002), p. 202 (#7)

Inhaltsangabe

Zitiert wird ein Urteil des LG Dortmund sowie die Bestätigung des Urteils durch das OLG Hamm. Kern der Urteile ist die Vergütung, die dem Verkäufer eines Fahrzeuges gegenüber dem Käufer aufgrund der gefahrenen Kilometer bei einer Wandlung des Kaufvertrages "zusteht". Ausführlich befasst sich auch das Standardwerk Der Autokauf von Reinking / Eggert, 9. Auflage, Seite:287, Rd-Nr.:465. Danach lautet die mathematische Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile:

Gebrauchsvorteil = [Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer] / [erwartete Gesamtfahrleistung]

Der BGH wendet die Formel auch für die Berechnung des Gebrauchsvorteiles bei Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge an. Dann allerdings ist zu beachten, daß die [erwartete Gesamtfahrleistung] durch die Restlaufleistung ersetzt wird. Nach der Formel beträgt die Nutzungsvergütung bei einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 150.000 km 0,67% des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km. Bei 200.000 km 0,5% und bei 300.000 km 0,33%.

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