Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr

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Zitat

AID (Hrsg.): Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr. 1992, Bonn.

Inhaltsangabe

Traktor mit Frontlader bei Fahrt auf öffentlichen Straßen

In diesem Pamphlet steht eindeutig, dass der Frontlader eines Ackerschleppers (= landwirtschaftliche Zugmaschine) bei Fahrt auf öffentlichen Straßen nach oben zu fahren ist. Begründen kann man dies einerseits mit den Sichtverhältnissen (§35b StVZO) bzw. mit der Verdeckung von lichttechnischen Einrichtungen und mit "verkehrsgefährdenden Fahrzeugteilen" (§30c StVZO), wenn mit dem Frontlader unten gefahren wird. Nach §30c StVZO wird man wohl von einer Mindesthöhe von 2,0 m und einer Maximalhöhe von 4,0 m während der Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum auszugehen haben. Vermutlich muss die Ladeschaufel bei Straßenfahrt auch leer sein.

Üblicherweise wird man dazu aber auch etwas in der Bedienungs- oder Betriebsanleitung des Traktors oder aber des (früher oft nachgerüsteten) Frontladers finden; mittlerweile werden Frontlader oft als optionale Ausstattung vom Traktorhersteller angeboten.

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