96/53/EG

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Inhaltsangabe

Die Richtlinie 96/53/EG vom 25.07.1996 regelt höchstzulässige Abmessungen und Gewichte für bestimmte Straßenfahrzeuge.

Typisches Sattelkraftfahrzeug

Die Abmessungen für einen typischen Sattelzug nach 96/53/EG mit einer max. Länge von 16,5 m zeigt die folgende Skizze mit einer 2-achsigen Sattelzugmaschine und einem 3-achsigen Sattelanhänger (Auflieger). Das Leergewicht eines solchen Sattelzugs liegt in der Größenordnung um etwa 15 t.


typ. Sattel-Kfz nach 96/53/EG

Die Lage des Königszapfens beim Sattelanhänger bestimmte sich aus dem Radius von 2,04 m von der vordersten Kante des Sattelanhängers; diese sind i.d.R. die Aufbauecken (müssen es aber nicht zwingend sein). Die Breite der Sattelkraftfahrzeuge liegt meist bei 2,50 m oder 2,55 m. Bei Kühlfahrzeugen darf diese max. 2,60 m betragen. Geht man davon aus, dass der Radius vom Königszapfen von max. 2,04 m durch die vorderen Aufbauecken bestimmt sind, liegt der Königszapfen etwa 1,60 m nach hinten versetzt von der durch die beiden Frontecken beschriebenen Ebene. Der Abstand des Königszapfens bis zum Heck des Sattelanhängers liegt dann in der Größenordnung von 12,0 m. Der Radstand des 3-achs-Aggregats liegt häufig in einem Bereich von 1,31 m, andere Radstände sind aber möglich.

An der Sattelzugmaschine bestimmt sich das Maß von der Mitte der Sattelkupplung bis zur Fahrzeugfront unter o.g. Voraussetzungen dann zu etwa 4,5 m, um die max. zulässige Länge der Fahrzeugkombination von 16,5 m einzuhalten. Typische Radstände sind etwa 3,60 m oder 3,80 m. Das "Sattelvormaß" an einer 2-achsigen Sattelzugmaschine liegt bei etwa 0,5 m und bestimmte sich auch aus den zulässigen Achslasten (Nutzlastberechnung).

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